Die Beendigung des Lehrverhältnisses muss in schriftlicher Form erfolgen. Ob diesem Formerfordernis auch entsprochen ist, wenn die Auflösung des Lehrverhältnisses per SMS durchgeführt wird, hatte das OLG Wien zu klären.
OLG Wien 25. 4. 2007, 7 Ra 31/07s
Sachverhalt
Gemäß § 15 Abs 2 BAG bedarf die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses der Schriftform. Jedenfalls ist die Schriftform gewahrt, wenn die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die Auflösung des Lehrverhältnisses erstellen und diese von beiden Parteien unterzeichnet wird.