Wird eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt (Bindung an Arbeitsort/Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, persönliche Arbeitspflicht, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Arbeit mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers etc), schützt auch ein einschlägiger Gewerbeschein der beschäftigten Person nicht vor einem echten Dienstverhältnis. Wird dieser Grundsatz missachtet, drohen dem beschäftigenden Betrieb kostspielige arbeitsrechtliche und abgabenrechtliche Folgen.