Gemäß § 23a AngG behält eine Mutter den halben Abfertigungsanspruch nach dem System Abfertigung „alt“, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat und die Arbeitnehmerin spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz ihren vorzeitigen Austritt erklärt. Der OGH hatte kürzlich zu klären, ob der halbe Abfertigungsanspruch auch dann zusteht, wenn die Arbeitnehmerin während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und die Geringfügigkeitsgrenze für mehrere Wochen im Kalenderjahr überschritten wurde (was gemäß § 15e Abs 2 MSchG neben der Karenz zulässig ist).