Der OGH hatte sich in jüngster Zeit zweimal mit der Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (kurz: DHG) zu befassen. Insbesondere die Abgrenzung von einer Schadenszufügung durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung zu einer Schadenszufügung im Zusammenhang mit einer privaten Tätigkeit ist nicht immer ganz einfach.