In einer aktuellen Entscheidung des OGH stellte dieser fest, dass die im KV geregelten Diäten unter gewissen Voraussetzungen in die Berechnung der Abfertigung nach dem System Abfertigung „alt“ einzubeziehen sind.
(OGH 30. 3. 2006, 8 ObA 87/05k)
Sachverhalt
Im Anlassfall regelte der anwendbare KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des erhöhten Aufwandes im Zusammenhang mit der Durchführung von Dienstreisen in Höhe von € 39,17 pro (Kalender-) Tag (Wert für 2004), die der Arbeitgeber auch zur Auszahlung brachte, wobei er den € 26,40 übersteigenden Teil abgabenpflichtig abrechnete.