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Der Krankheit-ABC Arbeitsbehelf

Themen-SpecialPVP 2006/23PVP 2006, 79 Heft 3 v. 15.3.2006

Thema

Kurzinfo

Entgeltfortzahlung

a) Anspruch

√ Arbeitsunfähigkeit wurde nicht grob fahrlässig und nicht vorsätzlich herbeigeführt und

√ es liegt keine Säumnis bezüglich der Krankmeldung bzw der Vorlage der Krankenstandsbestätigung vor

b) Dauer bei Erkrankung

  • Grundanspruch

(*) abhängig von der Dienstzugehörigkeitsdauer

Angestellte: neuerliche Erkrankung innerhalb von 6 Monaten = Wiedererkrankung → Grundanspruch bereits erschöpft → halber Grundanspruch

Arbeiter: Grundanspruch gilt pro Arbeitsjahr; neues Arbeitsjahr = neuer Grundanspruch. Einen halben Grundanspruch gibt es für Arbeiter nicht.

Lehrling: Neuerliche Erkrankung innerhalb eines Lehrjahres und Grundanspruch ist erschöpft → für die ersten 3 Tage erhält der Lehrling wieder den vollen Entgeltanspruch.

Anschließend: max 6 Wochen Teilentgelt (= Differenz Lehrlingsentschädigung zu GKK-Krankengeld)

c) Dauer bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

  • Angestellte: Grundanspruch (100 %) verlängert sich auf 8 Wochen (bei bis zu 5 Jahren Dienstzugehörigkeit.
  • Arbeiter: Für jeden Anlassfall: volle Entgeltfortzahlung für 8 bzw 10 Wochen (bis bzw ab dem 15. Dienstjahr)
  • Lehrling: Pro Anlassfall: 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung + 4 Wochen Teilentgelt

d) Umfang

  • Ausfallsprinzip („Arbeitnehmer erhält, was er ohne Dienstverhinderung verdient hätte“)
  • Kürzung der Sonderzahlungen, wenn auch das Entgelt gekürzt wird (Ausnahmen im KV beachten)
  • Anwesenheitsprämien sind unzulässig

Grundanspruch

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