Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung trotz 40%igen Einkommensverlustes. Die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit blieb erfolglos.
OGH 30. 9. 2005, 9 ObA 8/05z
Der Ausgangsfall
Der Kläger - ein Pilot - musste infolge seiner Kündigung einen ca 40%igen Einkommensverlust (von einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca € 13.000,00 auf eine Betriebspension in Höhe von ca € 8.000,00 jeweils 14x pro Jahr) hinnehmen. Gegen diese Kündigung ging er mit einer Klage wegen Sozialwidrigkeit vor und unterlag.