Der OGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für das Bestehen des besonderen Kündigungsschutzes für einen begünstigten behinderten Arbeitnehmer das tatsächliche Vorliegen der Behinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ausreicht, oder ob zusätzlich ein Bescheid iSd § 14 BEinstG vorliegen muss, der ihm die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten iSd BEinstG zuerkennt.