Die Unterstützung des Ehegatten in dessen Betrieb ist im Zweifel als bloß familienhafte Mitarbeit anzusehen. Ein Dienstverhältnis liegt idR nur vor, wenn die Tätigkeit ähnlich wie bei einem familienfremden Dienstnehmer unter Weisungsund Arbeitszeitbindung ausgeübt und ein Entgeltanspruch vereinbart wird.
VwGH 17. 11. 2004, 2002/08/0211