Sozialversicherungsrechtliche Befreiungen, die gesetzlich an die lohnsteuerliche Behandlung angeknüpft sind, sind für freie Dienstnehmer nicht anwendbar, da freie Dienstnehmer nicht der Lohnsteuer unterliegen. Kilometergelder, Tagesgelder oder pauschale Nächtigungsvergütungen können bei freien Dienstnehmern daher nicht sozialversicherungsfrei behandelt werden, weil es sich um pauschalierte (dh nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesene) Reisevergütungen handelt.