Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, ist österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden. Mangels Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ist der Arbeitgeber zwar nicht den österreichischen Kollektivverträgen unterworfen. § 7 AVRAG sieht aber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf jenes zwingende kollektivvertragliche Entgelt vor, das im Fall einer inländischen Niederlassung zur Anwendung käme.