Leitende Angestellte sind ab 1. 1. 2005 mit dem Zuschlag zur Insolvenzentgeltsicherung abzurechnen. (Infos der Gebietskrankenkassen)
EU-widrige Ausnahme vom IESG
Leitende Angestellte waren bislang vom Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ausgenommen (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG). Da diese Ausnahmebestimmung EU-widrig ist, haben leitende Angestellte künftig Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.