Ob die aufgrund eines Kollektivvertrages ausgezahlten Erschwerniszulagen steuerbefreit sind, hängt davon ab, ob die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Bei der Beurteilung des zeitlichen Überwiegens ist auch bei einer stundenweisen Abrechnung der Zulagen nicht auf die einzelne Arbeitsstunde, sondern den gesamten Lohnzahlungszeitraum abzustellen.