Wird das Dienstverhältnis eines über 50-jährigen Arbeitnehmers immer wieder unterbrochen, kommt trotz insgesamt 10-jähriger Dienstzeit kein Malus zur Anwendung, solange eine Wiedereinstellungszusage erteilt wird. Erfolgt letztlich eine Beendigung ohne Wiedereinstellungszusage, fällt ein Malus bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen an. Während die Unterbrechungszeiten für die Frage der 10-jährigen Dienstzeit einzurechnen sind, sind sie bei Berechnung der Malushöhe auszuklammern.