Auch wenn in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Internet- und E-Mail-Benützung nur dienstlich erlaubt ist, erfüllt ein einmaliger Verstoß eines Arbeitnehmers gegen diese Anordnung durch das Versenden einer E-Mail-Bewerbung über den E-Mail-Anschluss des Arbeitgebers noch nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
OLG Wien 17. 3. 2004, 7 Ra 31/04m