Fallweise beschäftigte Dienstnehmer, deren Entgelt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind wie andere geringfügig Beschäftigte unfallversichert und daher auch bei Beurteilung der Verpflichtung zur Entrichtung des pauschalierten Dienstgeberbeitrages 1) zu berücksichtigen.
VwGH 21. 4. 2004, 2000/08/0004