Ein bereits angefallener Bonus (= Entfall des DG-Anteils zur Arbeitslosenversicherung) geht durch die Unterbrechung des Dienstverhältnisses nicht verloren.
Allgemeine Voraussetzung des Bonus
Bei Einstellung einer Person, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, kann ein Bonus zur Anwendung kommen (= Entfall des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung).