Auch wenn sich ein gekündigter Arbeitnehmer nach einer Provokation durch den mit der Lohnzahlung säumigen Arbeitgeber einer Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber schuldig macht („Wenn du nicht sofort zahlst, hau' ich dir den Schädel ein“), muss dieses Verhalten nicht unbedingt einen Entlassungsgrund darstellen.
ASG Wien 15. 12. 2003, 8 Cga 222/02b