Eine schriftliche Kündigung gilt in jenem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem sich der Arbeitnehmer unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. War der Arbeitnehmer am Tag des Zustellversuches nicht zu Hause, da er unmittelbar vom Arbeitsplatz aus seinen Urlaub und daran anschließend eine Dienstreise antrat, wurde die Zustellung erst mit der Behebung des Schreibens am ersten Werktag nach der Rückkehr von der Dienstreise wirksam.