vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung von Zeitguthaben aus Überstunden

RechtsprechungPVP 2004, 13 Heft 10 v. 20.10.2004

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich für geleistete Überstunden, kann er ab 30 angesammelten Gutstunden und dem Ablauf von 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig festlegen. Unterbleibt diese Festlegung innerhalb einer weiteren Woche, wird das Überstundenentgelt fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

OGH 17. 3. 2004, 9 ObA 114/03k

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!