Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich für geleistete Überstunden, kann er ab 30 angesammelten Gutstunden und dem Ablauf von 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig festlegen. Unterbleibt diese Festlegung innerhalb einer weiteren Woche, wird das Überstundenentgelt fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
OGH 17. 3. 2004, 9 ObA 114/03k