Ein vom Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses ausgesprochener Verzicht auf zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche ist im Regelfall unzulässig. Ein solcher Verzicht auf Urlaubsersatzleistung und Überstundenentgelt ist daher grundsätzlich nicht rechtswirksam.
OGH 23. 6. 2004, 9 ObA 13/04h