Hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einem umfassenden und detailreichen Rundschreiben über eine für den Betrieb geltende neue Regelung informiert, wobei diese Information unvollständig erfolgte, hat er den Arbeitnehmern jenen Schaden zu ersetzen, der diesen im Vertrauen auf die Vollständigkeit der Information entstanden ist.
OGH 17. 3. 2004, 9 ObA 118/03y