Nach dem vorliegenden Erkenntnis des VwGH (VwGH 26. 11. 2025, Ra 2024/15/0019 und Ra 2024/15/0022) müssen Beiträge aufgrund einer (ausländischen) Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen eines sonstigen Bezugs, welchem keine Sozialversicherungsbeiträge direkt zugeordnet wurden; hier ist eine aliquote Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf den laufenden und sonstigen Bezug vorzunehmen.

