Die vorliegende Entscheidung des BFG befasst sich mit der Frage der Ansässigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, welcher (dem Vernehmen nach) aus dieser Funktion ausländische Einkünfte erzielte. Mangels Erklärung durch den Geschäftsführer wurde seitens des Finanzamts eine Schätzung der Einkünfte vorgenommen (BFG 10. 2. 2025, RV/7104138/2023).

