Nicht alles, was als Austrittsvergütung bezeichnet wird, muss eine begünstigt besteuerte beendigungsbedingte Zahlung sein. Nicht nur, aber vor allem im ausländischen Kontext ist auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit derartiger Vergütungen mit beendigungskausalen Bezügen zu achten, die eine begünstigte Besteuerung mit sich bringen (VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/15/0033).

