Die Wiedereinstellungszusage eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu den bisherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Tritt der Arbeitnehmer aufgrund der Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Arbeit wieder an, ist er an alle Vereinbarungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags gebunden. Dies gilt auch für eine Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Fall des Verstoßes (OGH 16. 5. 2024, 9 ObA 23/24h).

