Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich in Österreich aus, während sein Arbeitgeber seinen Sitz im EU-Ausland hat, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom-I-VO auch kollektivvertragliche Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Der OGH hat mit Entscheidung vom 12. 8. 2025, 8 ObA 20/25m, klargestellt: Kollektivvertragliche Regelungen sind nur dann in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne Rechtswahl tatsächlich dem betreffenden Kollektivvertrag unterliegen würde.

