Für Arbeitgeberdarlehen und bestimmte Gehaltsvorschüsse ist bei Auszahlung kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Werden diese unverzinslich oder zinsverbilligt gewährt, kann daraus ein (Zins-)Vorteil aus dem Dienstverhältnis entstehen, welcher nach den Bestimmungen der SachbezugswerteVO zu bewerten ist. Durch eine Änderung in der SachbezugswerteVO ist es mit Wirkung seit 1. 1. 2024 zu neuen und in vielen Fällen komplexeren Berechnungserfordernissen gekommen als nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage.

