Mit BGBl I 2024/16, ausgegeben am 28. 3. 2024, wurden die Vorschriften für die Einhebung von Beitragszuschlägen bei Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung vor Dienstantritt geändert. Unter anderem ist nun klargestellt, dass die Vorschreibung dieser Zuschläge eine unmittelbare Betretung voraussetzt.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

