Nach dem Wortlaut des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sind in Saisonbetrieben nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Das wirft in der Lohnverrechnung Fragen auf.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

