Erfolgt die Kündigung des Arbeitgebers wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer, so ist sie wegen einem verpönten Kündigungsmotiv bei Gericht anfechtbar (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG). Strebt ein Arbeitgeber an, auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte zu bewirken und spricht der Arbeitgeber in der Folge eine Kündigung aus, weil der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, so liegt keine Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor (OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 20/22i).

