Für die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung macht es einen Unterschied, ob eine Person als echter oder unechter Grenzgänger anzusehen ist. Ist der dabei zu beurteilende Sachverhalt strittig, muss auf Beweisangebote (zB Einvernahme von Zeugen) prinzipiell eingegangen werden (VwGH 28. 10. 2021, Ra 2020/08/0131).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

