Wird eine Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit noch vor Erreichen der erforderlichen Mindestdauer abgebrochen, so endet damit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld. Eine formlose Einstellung des Leistungsbezugs ist aber unzulässig (BVwG 14. 3. 2016, L511.2119391-1).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

