Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Geschäftsführungstätigkeit, ausgeübt in Russland für eine österreichische GmbH, eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich auslöst. Das Besteuerungsrecht ist nach den Regeln des DBA auszulegen; dieses ist wiederum abhängig von der Art der Einkünfte. Letzteres scheint nach den Worten des VwGH nicht eindeutig zu sein (VwGH 10. 5. 2021, Ra 2019/15/0095).

