Nach der allgemeinen Regel der europäischen Sozialrechtskoordinierung unterliegen erwerbstätige Personen den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie diese Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt ungeachtet dessen, wo diese Erwerbstätigen wohnen bzw wo das Unternehmen, das sie beschäftigt, ansässig ist. Vermittelt eine in Spanien ansässige Person von ihrem Wohnsitz aus (also via Telearbeit) Immobilienverkäufe für ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dann ist Spanien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen, sodass sich keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG ergeben kann (VwGH 8. 7. 2020, Ra 2020/08/0044).

