Durch die Ausübung des Wahlrechts zum freiwilligen Lohnsteuerabzug kann laut VwGH 13. 11. 2019, Ra 2017/13/0022, nicht rückwirkend eine Säumnis für Zeiträume vor Bekanntgabe der Selbstberechnung entstehen. Das gilt meines Erachtens auch für den gesetzlich normierten freiwilligen Lohnsteuerabzug ab 1. 1. 2020. Nach der neuen Rechtslage kommt aber erschwerend hinzu, dass beim selben Arbeitgeber und für denselben Lohnzahlungszeitraum sowohl ein verpflichtender Lohnsteuerabzug für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer als auch ein freiwilliger Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vorliegen kann. Es sollte daher überlegt werden, für den freiwilligen Lohnsteuerabzug im Abgabenverfahren eine andere Abgabenart einzurichten, damit die Besonderheiten bezüglich Fälligkeit und Säumnis amtswegig richtig berücksichtigt werden können.

