Wird ausdrücklich vereinbart, dass kein Rechtsanspruch auf das Beibehalten einer Regelung für eine freiwillige Prämie besteht, und erfolgt jährlich eine Ausschreibung zu dieser Prämie, wobei auch regelmäßig die Freiwilligkeit ausdrücklich erwähnt wird, so kann nicht vom Entstehen eines Rechtsanspruchs auf die jährliche Zahlung solcher Prämien ausgegangen werden (OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 69/19h).

