Das BUAG sieht für die Bekämpfung von Zuschlagsvorschreibungen (bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland) zwei unterschiedliche Verfahren vor. Wendet die Behörde die falschen Verfahrensbestimmungen an, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss. Das LVwG kann im Rechtsmittelverfahren diesen Fehler nicht korrigieren, indem es die fehlenden Verfahrenshandlungen nachholt (VwGH 29. 1. 2020, Ra 2018/08/0234). Bei der Bekämpfung eines Erkenntnisses muss in der Revision konkret vorgebracht werden, welche Rechtsfrage falsch gelöst wurde. Die pauschale Behauptung, das LVwG weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, ist nicht ausreichend (VwGH 12. 2. 2020, Ra 2020/08/0013).

