Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit ist zwar auch neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zulässig, die Tücken der dafür maßgeblichen Regelungen stecken aber im Detail. Insbesondere kann es durch rückwirkende Aufrollung der Ansprüche nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheides zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen.

