Wird ein Maturaball durch ein aus sechs Maturanten bestehendes Ballkomitee auf eigene Gefahr und Rechnung betrieben, so sind die Maturanten als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG des (im Rahmen des Ballbetriebs in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG beschäftigten) Barpersonals des Maturaballs zu qualifizieren, wenn die Verträge zwischen dem Barpersonal und dem Ballkomitee geschlossen wurden und von einem übereinstimmenden Willen der Beteiligten auszugehen ist, dass (abhängige) Dienste durch das Barpersonal gegenüber den Maturanten geleistet und von diesen entgegengenommen werden (VwGH 5. 12. 2019, Ra 2016/08/0109).

