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Vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit

Für die PraxisSteuerrechtMonika KuneschPV-Info 2020, 2 - 3 Heft 5 v. 10.5.2020

Es ist bei Redaktionsschluss der PV-Info Mai 2020 unklar, ob es, wenn Sie diese Ausgabe in Händen halten, bereits klare Vorgaben zur Abrechnung der Corona-Kurzarbeit geben wird. Bis dahin, so lautet die zwischen den Sozialpartnern und den Abgabenbehörden abgestimmte Empfehlung, soll eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit erfolgen. Monate mit Kurzarbeit müssen daher von den Personalverrechnern aufgerollt werden – dies leider in einer Zeit, in der durch die bloße Administration von Kurzarbeit in den Personalverrechnungsabteilungen ohnehin genug an (Zusatz-)Arbeit zu bewältigen ist.

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