Im Rahmen des Krisenmanagements wurden auch Erleichterungen im Abgabenverfahren umgesetzt, die für den Bereich der Lohnabgaben relevant sind. Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Info vom 24. 3. 2020, 2020-0.190.277) wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Stundungen und Ratenzahlungen im Falle eines Liquiditätsnotstands aufgrund der COVID‑19-Pandemie implementiert. Durch das 2. COVID-19-Gesetz, das am 20. 3. 2020 vom Parlament beschlossen und bereits am 21. 3. 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I 2020/16) wurden gerichtliche Fristen und ordentliche Rechtsmittelfristen im Abgabenverfahren allgemein unterbrochen.

