Der VwGH ist bereits öfters zum Ergebnis gelangt, dass es im Allgemeinen zutreffen wird, dass Spitalsärzte in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, vor allem, wenn für die Beteiligten eine Krankenanstaltsordnung gilt. Daran ändert auch die mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nichts. Wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person gegenüber jenen Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, liegt ein Dienstverhältnis vor (VwGH 7. 10. 2019, Ra 2019/08/0138, Ra 2019/08/0139, Ra 2019/08/0141).

