Das NSchG ermöglicht die Erweiterung seines Geltungsbereichs durch Verordnung. Für die Interpretation einer derartigen Verordnung ist auch der Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Dies führt etwa dazu, dass Rettungssanitäter unter den gleichen Voraussetzungen wie Pflegeassistenten Anspruch auf Zeitgutschriften für Nachtschwerarbeit haben (OGH 30. 10. 2019, 9 ObA 109/19y).

