Ein Erlass des BMASGK (BMASGK 22. 11. 2019, 435.005/0034-VI/B/1/2019) regelt die Vorgangsweise, wenn ein arbeitslos gewordener Grenzgänger nach Insolvenz des (ehemaligen) ausländischen Arbeitgebers in Österreich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Dies kann deshalb zu Komplikationen führen, weil für die Zuerkennung des Anspruchs das ausländische Entgeltsicherungsverfahren bei Insolvenz des Arbeitgebers abgewartet werden muss.

