Der EuGH entschied in der Rs Dobersberger (EuGH 19. 12. 2019, Dobersberger, C-16/18), dass sogenannte „hochmobile Arbeitnehmer“ zwar grenzüberschreitend, aber außerhalb der Entsenderichtlinie tätig werden. Die damaligen Bestimmungen der §§ 7b und 7d AVRAG zu Melde- bzw Bereithaltungsverpflichtungen seien daher nicht anwendbar. Die Begründung erstaunt, da der EuGH bestimmte Tätigkeiten außerhalb von Österreich als wesentlich erachtet, eine Erklärung zur Wesentlichkeit jedoch schuldig bleibt. Ein Blick in die Schlussanträge des Generalanwalts bringt zwar ein wenig Licht in die Hintergründe der Entscheidung. Für die Zukunft wird es aber spannend, ob weitere grenzüberschreitende Personaleinsätze als von der Entsenderichtlinie nicht erfasst gesehen werden könnten.

