Eine zeitliche Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur dann rechtswirksam, wenn das Ende des Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer objektiv feststellbar und vom Arbeitgeber nicht beeinflussbar ist. Darüber hatte der OGH zu urteilen (OGH 24. 9. 2019, 8 ObA 21/19z).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

