Grundsätzlich sind auch Abfertigungsansprüche nach dem alten Abfertigungsrecht insolvenzgesichert. Das betrifft allerdings „nur“ den gesetzlichen Abfertigungsanspruch, nicht auch Ansprüche, die auf Kollektivverträgen beruhen (OGH 24. 9. 2019, 8 ObS 10/19g).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

