Der EuGH hat sich im April 2019 mit der Auslegung von Art 6 und der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden der EU-Arbeitszeitrichtlinie befasst. Auf Basis dieser Entscheidung wurde vom BMASGK der Erlass vom 13. 12. 2019 an alle Arbeitsinspektorate versendet. Ob sich dieser Erlass mit den Ausführungen des EuGH deckt und welche Auswirkungen sich für Unternehmen in Österreich dadurch ergeben, wird in diesem Beitrag untersucht.

