Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus bzw „neues Coronavirus“, COVID-19) sind nach § 1 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 anzeigepflichtig; die Behörden können weitgehende Maßnahmen zur Vermeidung bzw Eindämmung weiterer Infektionen ergreifen. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen, die im Folgenden näher behandelt werden.

